Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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8 32. 
Ist mit der Teilung oder Vereinigung eine Ausflurung oder eine 
Einflurung verbunden, so ist der Neukatastrierungsplan nach dem in der 
Anlage D enthaltenen Muster aufzustellen. 
Auch sind in solchem Falle die Vorschriften der 88 26 bis 28 
zu beachten. 
8 33. 
Ist mit der Teilung oder Vereinigung eine Ausflurung oder eine 
Einflurung nicht verbunden, so ist der Neukatastrierungsplan nach dem 
in der Anlage E enthaltenen Muster aufzustellen. Eine Vermessung - 
durch das Vermessungsamt erfolgt nur dann, wenn die i nrlee 
Behörde genügende Unterlagen nicht zu liefern vermag. 
Die Eintragung solcher Teilungen und Vereinigungen in das 
Verzeichnis erfolgt erst, nachdem die zur Verwaltung des Grundstücks 
berufene Behörde den Neukatastrierungsplan anerkannt hat. 
8 34. 
Die Eintragung von Bau= und Kulturartveränderungen erfolgt unter Sa: ka Kulturaat= 
entsprechender Anwendung des § 8 dieser Verordnung und des § 66 veranderungen. 
der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911. 
8 36. 
Angaben des Verzeichnisses dürfen nur im Einbenehmen mit der Berichtigungen. 
zur Verwaltung des Grundstücks berufenen Behörde und, soweit Forst- 
grundstücke in Betracht kommen, auch nur im Einbenehmen mit der 
Forsttaxationskommission berichtigt werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich 
der Berichtigung von Angaben der Karte und des Fundbuchs. 
Soweit durch eine Berichtigung Angaben einer gerichtlichen Urkunde 
berührt werden, darf die Berichtigung nur im Einbenehmen mit dem 
Amtsgericht erfolgen. 
6 36. 
Hinsichtlich der Veränderungen, die nach Beglaubigung der Abschrift Bekannteachung con 
des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke (8 21) in dieses eingetragen das Grundbuchamt. 
werden, findet § 16 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 
entsprechende Anwendung- 
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