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8 32.
Ist mit der Teilung oder Vereinigung eine Ausflurung oder eine
Einflurung verbunden, so ist der Neukatastrierungsplan nach dem in der
Anlage D enthaltenen Muster aufzustellen.
Auch sind in solchem Falle die Vorschriften der 88 26 bis 28
zu beachten.
8 33.
Ist mit der Teilung oder Vereinigung eine Ausflurung oder eine
Einflurung nicht verbunden, so ist der Neukatastrierungsplan nach dem
in der Anlage E enthaltenen Muster aufzustellen. Eine Vermessung -
durch das Vermessungsamt erfolgt nur dann, wenn die i nrlee
Behörde genügende Unterlagen nicht zu liefern vermag.
Die Eintragung solcher Teilungen und Vereinigungen in das
Verzeichnis erfolgt erst, nachdem die zur Verwaltung des Grundstücks
berufene Behörde den Neukatastrierungsplan anerkannt hat.
8 34.
Die Eintragung von Bau= und Kulturartveränderungen erfolgt unter Sa: ka Kulturaat=
entsprechender Anwendung des § 8 dieser Verordnung und des § 66 veranderungen.
der Ministerialverordnung vom 26. Januar 1911.
8 36.
Angaben des Verzeichnisses dürfen nur im Einbenehmen mit der Berichtigungen.
zur Verwaltung des Grundstücks berufenen Behörde und, soweit Forst-
grundstücke in Betracht kommen, auch nur im Einbenehmen mit der
Forsttaxationskommission berichtigt werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der Berichtigung von Angaben der Karte und des Fundbuchs.
Soweit durch eine Berichtigung Angaben einer gerichtlichen Urkunde
berührt werden, darf die Berichtigung nur im Einbenehmen mit dem
Amtsgericht erfolgen.
6 36.
Hinsichtlich der Veränderungen, die nach Beglaubigung der Abschrift Bekannteachung con
des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke (8 21) in dieses eingetragen das Grundbuchamt.
werden, findet § 16 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908
entsprechende Anwendung-
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