Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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§ 37. 
*t ¾ Auszüge aus dem Verzeichnisse der erimierten Grundstücke sind 
mierten Grundstücke. unter entsprechender Beachtung der für Auszüge aus dem Grundstücks- 
kataster geltenden Vorschriften nach dem in Anlage F enthaltenen 
Muuster anzufertigen. 
9 5 38. 
vechnschze Verkabren des F das technische Verfahren und die Vordrucke gilt die Vorschrift 
e 
Abschnitt II. 
Vorschriften für bie Zeit nach der Grundbuchanlegung. 
8 39. 
t be Anwen- . « ,- 
Flknsgpsßsrbleässperi chttmkxsn Von der Zeit ab, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu 
des EN und sehen ist, finden 
ders 7 Zanar a) die Vorschriften der §§ 24, 26 bis 35, 37 und 38 dieser 
Verordnung, 
b) die Vorschriften der §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1 und 3, 94 
bis 100, 102 und 103 der Ministerialverordnung vom 
26. Januar 1911 
entsprechende Anwendung. 
8 40. 
Übergänge eximierter Grundstücke von dem einen Konto auf das 
andere (8 25), Ausflurungen (88 26 und 27) und Einflurungen (8 28), 
sofern damit eine Eigentumsveränderung verbunden ist, sowie Teilungen 
und Vereinigungen (88 29 bis 33) dürfen nur auf Grund von Mit- 
teilungen des Grundbuchamts (Ministerialverordnung vom 26. Januar 
1911, § 95) in das Verzeichnis der eximierten Grundstücke eingetragen 
werden. 
* 41. 
Besonbere Borschrift Werden hinsichtlich eximierter Grundstücke, die bei der Grundbuch- 
iert 
Baschtllch erenterter anlegung ein Grundbuchblatt nicht erhalten haben, Veränderungen in 
Srunhbuchobatz nich- das Verzeichnis der eximierten Grundstücke eingetragen, so findet, solange 
ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, § 16 der Ministerialverordnung 
vom 23. Dezember 1908 auch weiterhin entsprechende Anwendung.
	        
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