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Dritter Teil.
Ergänzende WBestimmungen zur Ministerialverordnung, betreffend das
Grundbuchwesen, vom 12. SMärz 1908 (Regierungsblatt S. 127) für
die AÜbernahme des Inhalts des Werzeichnisses der eximierten Grund-
stücke in das Grundbuch.
§ 4.
(Zu § 10 Abs. 3 der Ministerialverordnung
vom 12. März 1908.)
. Als „Nummer des Verzeichnisses der erimierten Grundstücke“ gilt Bummerbe gichnung
die in Spalte 1 des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke enthaltene Grunbbuch.
„Grundstücksnummer nach der Karte“. Sie ist im Grundbuch in
Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses, Abschnitt I, einzutragen.
§ 43.
(Ferner zu § 10 Abs. 3 der Ministerialverordnung
vom 12. März 1908.)
Setzt sich ein eximiertes Grundstück aus mehreren Einzelflächen Flächenangabe und
zusammen, so sind aus der nach § 21 vom Vermessungsamte dem 6runkasee
Grundbuchamte mitzuteilenden beglaubigten Abschrift des Verzeichnisses
der eximierten Grundstücke in das Bestandesverzeichnis, Abschnitt I, des
Grundbuchs, Spalte 4 und 5, nur der Gesamtflächengehalt und die
zusammenfassende Grundstücksbeschreibung, nicht auch die Einzelflächen
und die Einzelbeschreibung (vergl. hierzu Anlage B), zu übernehmen.
Einen Anhalt für die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 werden die
Beispiele in Muster D zur Ministerialverordnung vom 23. Dezember
190 8 bieten.
8 44.
(Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 der Ministerialverordnung
vom 12. März 1908.)
Soweit im Verzeichnisse der eximierten Grundstücke eine Erwerbs= Eintragung in Abtei,
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urkunde oder ein Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan nicht aufgeführt Grundbuchs, soweit
ist (6.2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3), wird, nachdem der Nachweis des ind rw#esrkunde