Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Dritter Teil. 
Ergänzende WBestimmungen zur Ministerialverordnung, betreffend das 
Grundbuchwesen, vom 12. SMärz 1908 (Regierungsblatt S. 127) für 
die AÜbernahme des Inhalts des Werzeichnisses der eximierten Grund- 
stücke in das Grundbuch. 
§ 4. 
(Zu § 10 Abs. 3 der Ministerialverordnung 
vom 12. März 1908.) 
. Als „Nummer des Verzeichnisses der erimierten Grundstücke“ gilt Bummerbe gichnung 
die in Spalte 1 des Verzeichnisses der eximierten Grundstücke enthaltene Grunbbuch. 
„Grundstücksnummer nach der Karte“. Sie ist im Grundbuch in 
Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses, Abschnitt I, einzutragen. 
§ 43. 
(Ferner zu § 10 Abs. 3 der Ministerialverordnung 
vom 12. März 1908.) 
Setzt sich ein eximiertes Grundstück aus mehreren Einzelflächen Flächenangabe und 
zusammen, so sind aus der nach § 21 vom Vermessungsamte dem 6runkasee 
Grundbuchamte mitzuteilenden beglaubigten Abschrift des Verzeichnisses 
der eximierten Grundstücke in das Bestandesverzeichnis, Abschnitt I, des 
Grundbuchs, Spalte 4 und 5, nur der Gesamtflächengehalt und die 
zusammenfassende Grundstücksbeschreibung, nicht auch die Einzelflächen 
und die Einzelbeschreibung (vergl. hierzu Anlage B), zu übernehmen. 
Einen Anhalt für die Ausfüllung der Spalten 4 und 5 werden die 
Beispiele in Muster D zur Ministerialverordnung vom 23. Dezember 
190 8 bieten. 
8 44. 
(Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 der Ministerialverordnung 
vom 12. März 1908.) 
Soweit im Verzeichnisse der eximierten Grundstücke eine Erwerbs= Eintragung in Abtei, 
. ,.lungl0paltssdes 
urkunde oder ein Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan nicht aufgeführt Grundbuchs, soweit 
ist (6.2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3), wird, nachdem der Nachweis des ind rw#esrkunde
	        
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