Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

392 (Sparkasse Stotternheim.) 
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Sparkassen- 
vorstandes abgesehen werden. 
88. 
Von der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Sparkassenvorstand in 
erster Linie mittels Benachrichtigung des Sparkassenbuchinhabers und Einschreibung der Kündi- 
gung in das Sparkassenbuch und wenn eine Benachrichtigung nicht möglich ist, mittels Bekannt- 
machung in der Weimar. Zeitung und im Erfurter Allg. Anzeiger und zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht, 
b) der Nummern des Sparkassenbuches, 
) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen 
bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Die Kündigungsfrist beginnt mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung. 
Mit dem Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlagen und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
§ 9. 
Die Sparkoesse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an seden Inhaber des Sparkassenbuches auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie 
nur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist. 
Wird der ganze Einlagenbetrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so 
ist das Sparlassenbuch vom Empsänger des Geldes quittiert als Beleg zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Sparkassenbücher werden kassiert und noch 10 Jahre lang nach 
Revision der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur 
Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, 
ebensowenig wird ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Sparkassenbuches auf eine 
besondere Quittung des Einlegers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
Mündelgelder-Einlagen. 
8 10. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder auch des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
a) Die Sparkassenbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und dem ersten Blatte, 
sondern auch auf allen Seiten durch Aufdruck als „Sparkassenbücher über Mündel- 
gelder“ augenfällig kenmlich zu machen. 
b) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn vom 
Vormunde (Beistand oder Pfleger) die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
	        
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