Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Sparkasse Stotternheim.) 393 
Vormundschaftsgerichts beigebracht ist. Der Nachweis der Genehmigung durch den 
Gegenvormund oder das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der 
Vormund (Beistand oder Pfleger) seine Befreiung hiervon auf Grund der §§ 1852, 
1855, 1903, 1904 oder 1917 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist. 
Will der Einleger nach der Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben weiter 
verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes über die Aufhebung der 
Vormundschaft vorzulegen. 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilwelse stehen 
zu lassen, so hat er das Mündelsparkassenbuch zurückzugeben, und das Konto wird auf ein 
gewöhnliches Sparkassenbuch übertragen. 
Gesperrte Sparkassenbücher. 
8S 1I. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine 
Auszahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritt der 
Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, 
werden „Gesperrte Sparkassenbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage wie auf 
dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Sparkassenbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher 
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten 
bezügl. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist. 
Sollen die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dieses aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, 
ohne zu heiraten, das 40., der Mann, ohne in das aktive Heer oder die Marine eingetreten 
zu sein, das 25. Lebensjahr erreicht hat. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Spar- 
buches genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf 
dessen Namen das Sparkassenbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Sparkassenvorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem 
die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Sparkassenbuch 
lautet, sich in drückender Not befindet. 
6 Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, 
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an die jedoch der 
Sparkassenvorstand nicht gebunden ist, gehört werden. 
Verfall der Einlagen. 
12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen:
	        
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