8
(Nr. 7.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Landes-
verband der Kaninchenzüchter.
Dem Landesverband der Kaninchenzüchter im Großherzogtum Sachsen ist in
Gemäßheit des 8 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des 8 10 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 11. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 8.) Ministerialbekanntmachung vom 12. Januar 1916 über Ausnahmen von dem
Verbote der Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und
Schokolade.
Der Herr Reichskanzler hat (Reichs-Gesetzblatt 1915, S. 849) bekannt gegeben:
Von dem Verbote der Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßig-
keiten und Schokolade werden ausgenommen:
1. ausländische Trockenmilch und Trockensahne sowie in Gefäßen von
5 Kilogramm Gesamtgewicht und mehr eingeführte eingedickte Milch;
2. die am 16. Dezember 1915 in den unter die Verordnung fallenden
Betrieben vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch, Trocken-
sahne und eingedickter Milch;
3. die am 16. Dezember 1915 bei Herstellern von Trockenmilch und.
Trockensahne vorhandenen Vorräte von inländischer Trockenmilch und
Trockensahne.
Die Ministerialverordnung vom 4. November 1915 über weitere Beschränkung.
der Milchverwendung findet demnach insoweit keine Anwendung, als die Verwen-
dung von Milch und Sahne durch die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung des-
Reichskanzlers gestattet wird.
Weimar, den 12. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Druck Weinurttscher Vertag G. m. C v. m G#mat.