egierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 3.
Inhalt: Hanbesherrlicher Gnadenerlaß vom 27. Januar 1916. S. 9. — Ministerialverordnung über
Käse. 10. — Ministerialverordnung zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung
von — und Hafer. — S. 11. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 11. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 12.
(Nr. 9.) Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 27. Januar 1916.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
wollen in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen
alle Vermerke über die bis zum 27. Jannuar 1906 (einschließlich) von Unseren
Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Strafen gelöscht werden, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu
einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahr ein-
schließlich, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Ver-
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
1916.
Ausgegeben in Weimar am 1. Februar 1916. 3