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2. gegen den Bestraften nach dem 27. Jannar 1906 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich erkannt ist.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be-
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 27. Jannar 1916.
gez. Wilhelm Crnst.
gez. Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 10.) Ministerialverordnung über Käse.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Käse vom 13. Jannar 1916 (Reichs-
Gesetzblatt S. 31) bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist der Gemeinde-
vorstand, höhere Verwaltungsbehörde der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Bestimmungen über den Vertrieb von Käse, der im Ausland hergestellt
ist, trifft in Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern der Gemeindevorstand,
in Gemeinden von weniger als 3000 Einwohnern der Großherzogliche Bezirks-
direktor. Diese Behörden sind auch befugt, Höchstpreise im Kleinhandel für im
Ausland hergestellten Käse festzusetzen.