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(Nr. 15.) Ministerialverordnung vom 12. Januar 1916 über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915/4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt S. 607 und 728) bestimmen wir:
J.
Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in einer
für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen,
aus der sich ergibt, welche Sorte (I—V der Bekanntmachung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 14. Dezember 1915, Reichs-Gesetzblatt S. 817) den Inhalt der
Verpackung bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht erkennbarer Weise
das Gewicht angegeben sein, und zwar entsprechend den Festsetzungen des Herrn
Reichskanzlers in der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter II bei
Verpackungen in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 kg das Reingewicht
(Nettogewicht), bei anderen Verpackungen das Rohgewicht (Brutto für Netto).
II.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der Verordnung vom 26. September
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607 ff.) bestraft.
Weimar, den 12. Januar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 16.) Ministerialverordnung vom 15. Januar 1916 über künstliche Düngemittel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 13) bestimmen wir bis auf etwaige anderweite Be-
stimmung des Reichskanzlers: