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(Nr. 26.) Ministerialverordnung vom 8. Februar 1916 über die Beschränkung der Herstellung
von Fleischkonserven und Wurstwaren.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Beschränkung der Herstellung
von Fleischkonserven und Wurstwaren vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzblatt
S. 77) bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 8. Februar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 27.) Ministerialbekanntmachung vom 1. Februar 1916 über die Verleihung der Rechts-
fähigkeit an den Herdbuchverein Ulla.
Dem Herdbuchverein Ulla ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 1. Februar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 28.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 5 des Zentralblattes für das Deutsche Geich.
S. 31. Abänderung in dem „Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im
Reichsdienst vorbehaltenen Stellen“.
32. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
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