26
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal-=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Den Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern wird die Regelung der
Versorgung für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
3. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden durch die Bundesrats-
verordnung oder durch diese Verordnung auferlegten Verpflichtungen sind durch
deren Vorstand zu erfüllen.
4. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 16. Februar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 31.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 19 bis 22 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5044.
Vy
1
1#
1
7
5045.
5046.
5047.
5048.
5049.
5050.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die
Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. Vom
31. Jannar 1916.
Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleisch-
konserven und Wurstwaren. Vom 31. Januar 1916.
Bekanntmachung über die Herabsetzung der Malz= und Gersten-
kontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober
1915 bis 31. Oktober 1916. Vom 31. Januar 1916.
Bekanntmachung über Höchstpreise für Heu. Vom 3. Februar 1916.
Bekanntmachung, betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben
im Betriebsjahr 1916/17. Vom 3. Februnar 1916.
Bekanntmachung über die Verwendung von Verbrauchszucker. Vom
3. Februar 1916.
Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom
1. Februar 1916.
Hruck Welmanscher Verlag G. m. S. D. u #eintn.