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Angehörigen dessen, für den die Schlachtung erfolgen soll, übermäßige Vorräte
gesichert werden.
§ 3. Gegen die Versagung der Genehmigung durch den Gemeindevorstand
ist Beschwerde an den Großherzoglichen Bezirksdirektor zulässsg, der endgültig
entscheidet.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis
zu 150 MA oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Weimar, den 21. Februar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 33.) Ministerialverordnung vom 21. Februar 1916 über die Regelung der Preise für
Schlachtschweine und Schweinefleisch.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für Schlacht-
schweine und Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 99)
bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Zuständige Behörde (§§ 5, 6, 14 der Bundesratsverordnung) ist der
Gemeindevorstand.
Der Gemeindevorstand ist befugt, die nach § 9 Abs. 1 der Bundesratsver-
ordnung zulässigen Anordnungen zu erlassen.
3. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
4. Die nach § 3 der Bundesratsverordnung zu erlassenden Anordnungen
trifft der Großherzogliche Bezirksdirektor.
5. Die nach § 7 Abs. 1 zu treffenden Festsetzungen und Bestimmungen
erfolgen, soweit sie von den Gemeinden zu treffen sind, durch den Gemeindevorstand.
6. Falls Schweine nicht nüchtern gewogen verkauft werden, ist von dem
ermittelten Lebendgewicht ein Abzug von 5 vom Hundert zu machen. Das Er-