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§ 3. Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können in Einzelfällen beim
Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses oder aus anderen Gründen
(z. B. Nichteignung zur Aufzucht) vom Großherzoglichen Bezirksdirektor zugelassen
werden. Die Anträge sind beim Gemeindevorstand des Wohnorts des Tierbesitzers
zu stellen.
Die Erlanbnis zur Schlachtung weiblicher Kälber wird erteilt, wenn der
Besitzer nachweist, daß er wenigstens zwei Drittel der in seiner Wirtschaft ange-
fallenen Kälber innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des Gesuchs zur
Aufzucht abgesetzt hat. Doch müssen die Kälber ein Alter von mindestens
3 Wochen haben.
§ 4. Die Genehmigung zur Schlachtung wird schriftlich erteilt und ist vor
der Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer vorzulegen.
§ 5. Das Verbot des 8§ 1 findet keine Anwendung auf Tiere, die nach-
weislich außerhalb des Großherzogtums angekauft und in das Großherzogtum ein-
geführt worden sind.
§ 6. Wer Großvieh, Kälber und Schweine geschlachtet (ganz oder zerlegt)
aus dem Großherzogtum ausführen will, bedarf dazu eines Erlaubnisscheins, der
von dem Bezirksdirektor ausgestellt wird, aus dessen Bezirk die Ausfuhr er-
folgen soll.
Ohne diesen Erlaubnisschein ist die Ausfuhr weder mit der Eisenbahn noch
auf Landwegen gestattet.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 5
der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 mit Geldstrafe bis zu 1500 =
oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, oder nach § 17 der Bundesratsverordnung
vom 25. September 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 J bestraft.
§ 8. Die von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren erlassenen Verbote der
Schlachtung von Rindvieh und Schweinen treten außer Kraft.
Weimar, den 29. Februar 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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