Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

40 (Besteuerung der Kriegegewinne.) 
und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 2 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Be- 
schlüsse der Generalversammlungen und den besonderen Nachweis über die Bildung 
der gesetzlichen Sonderrücklage und die Berechnung der Mehrgewinne (§ 2 der 
Ausführungsbestimmungen) bei den für ihre Veranlagung zur Staatseinkommen= 
steuer im Großherzogtume zuständigen Steuerlokalkommissionen oder Rechnungs- 
ämtern erstmalig bis zum 
31. Mai 1916 
einzureichen. 
Sofern die vorgeschriebenen Unterlagen für die in Betracht kommenden Ge- 
schäftsjahre bis zu diesem Zeitpunkte noch nicht vorliegen, sind diese Unterlagen 
innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Jahresabschlusses einzureichen. 
Bei den bezeichneten Dienststellen sind auch alle Anträge und Anfragen an- 
zubringen oder einzureichen, die sich auf die Ausführung des Gesetzes beziehen. 
Anträge nach § 9 Abs. 3 und § 11 der Ausführungsbestimmungen sind von diesen 
Dienststellen gutachtlich an uns weiter zu geben. 
2 
Für die Androhung der in § 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats vorgesehenen Zwangsstrafen zur Erfüllung der unter 1 bezeichneten 
Verpflichtungen der verantwortlichen Leiter von Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) 
sind die Steuerlokalkommissionen und die Rechnungsämter zuständig. Die verwirkten 
Geldstrafen werden wie die Strafen in § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 
vom 11. März 1908 von den Großherzoglichen Rechnungsämtern angefordert und 
beigezogen. 
3. 
Zuwiderhandlungen der in § 9 des Gesetzes gedachten Art sind von den in 
Ziffer 1 dieser Verordnung gedachten Dienststellen bei der zuständigen Staats- 
anwaltschaft zur Anzeige zu bringen. 
Weimar, den 8. März 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
4—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.