Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

42 (Besteuerung der Kriegsgewinne.) 
nützigen Zwecken und insbesondere die Wiederverwendung im Interesse der Gesellschaft selbst 
als ausgeschlossen erscheinen lassen. 
Die Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehrgewinns 
gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig, über dessen Ge- 
schäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt ist. 
84. 
Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohlfahrtszwecke im Sinne 
des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Geschäftsgewinne des betreffenden Geschäfts- 
jahrs nur abgesetzt werden, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 des Gesetzes 
erfüllen. Auch soweit diese Rücklagen nicht vom Geschäftsgewinn abgesetzt werden dürfen, sind 
die Gesellschaftsleiter nicht verpflichtet, sie gleich den anderen freiwilligen Rückstellungen (8 1 
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen. 
§ 5. 
Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Gesetzes beziehen sich nur 
auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem Bilanzgewinne gemacht worden sind, da. 
gegen nicht auf die als Geschäftsunkosten anzusehenden Zuwendungen an die zu militärischen 
Dienstleistungen einberufenen Arbeiter und Angestellten oder deren Angehörige und die sonstigen, 
während des Geschäftsjahrs gemachten laufenden Wohlfahrtsausgaben. 
86. 
Die Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten für die Feststellung 
des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der Friedensgeschäftsjahre. 
§ 7. 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, die aus- 
schließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen 
oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von Waren für die Gesellschafter oder Genossen dienen, 
gilt als Geschäftsgewinn im Sinne des Gesetzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als 
Entgelt für die von den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rück- 
vergütung auf den Kaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen bezogenen Waren an- 
zusehen ist. 
Ebenso scheidet bei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Geschäftsgewinns 
im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die den Versicherten selbst 
als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse entfällt. 
88. 
Die Vorschrift im § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die Abschreibungen, die 
durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes in die Bilanz erfolgen, sondern.
	        
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