(Besteuerung der Kriegsgewinne.) 43
auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter bilanz-
mäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung darstellenden Kontos (Er-
neuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen.
Inwieweit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen,
ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unternehmens, insbesondere
auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch die spätere Überführung in die
Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns
zu beurteilen.
89.
Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 1 des Gesetzes
bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im 8 1 des Gesetzes bezeichneten Art um-
gewandelt worden, so sind für die Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns
(65 des Gesetzes) die Ergebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der aufnehmenden Gesell-
schaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über Vermehrungen
des Grund= oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung des der
Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen
Werte anzusetzen.
Würde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem einzelnen Falle
zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler vorbehaltlich der späteren Be-
schlußfassung des Bundesrats eine anderweite Festsetzung des durchschnittlichen früheren Ge-
schäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen Gesellschaft vorläufig genehmigen. Derartige Anträge
sind dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
8 10.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegsgeschäftsjahren mit
Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden; die Sonderrücklage braucht
nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns auszumachen, der dem Gesamtergebnis aller ab-
geschlossenen Kriegsgeschäftsjahre entspricht.
§ 11.
Wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage auf Grund
des § 7 des Gesetzes beansprucht, so ist der Antrag mit einer gutachtlichen Außerung der
gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen bestimmten Behörde durch Vermittlung der obersten
Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes sind
dem Reichskanzler durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.