Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 8. März 1916 zur Ausführung des § 66 des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 
6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889 S. 19) folgendes verordnet: 
Nachdem durch die Bestimmungen über Neuregelung der Kriegsbesoldung 
der Beamten usw. vom 1. November 1915 (Armee-Verordnungsblatt Nr. 50 
S. 511 flgd.) die Besoldungen der oberen Beamten in mobilen Stellen 
neu festgesetzt sind, wird hinsichtlich der Staatsbeamten, die als obere Beamte 
der Militärverwaltung in mobilen Stellungen Verwendung finden, bestimmt, 
daß da, wo nunmehr auch bei ihnen die Besoldung in Gehalt, Wohnungs- 
geldzuschuß und Feldzulage besteht, Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß als 
reiner Betrag der Kriegsbesoldung zu erachten ist. Gehalt und Wohnungs- 
geldzuschuß sind daher, vorbehaltlich des unter I Ziffer 3 Abs. 2 der Ver- 
ordnung vom 1. Februar 1889 festgesetzten Mindesteinkommens von 3600 4, 
voll anzurechnen, die Feldzulage dagegen nicht. 
Weimar, den 8. März 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
  
(Nr. 50.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Wald- 
genossenschaft „Hüferne Commune“ in Heyda. 
Der Waldgenossenschaft „Hüferne Commune“ in Heyda ist nach 
8 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 4. März 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
UAnteutsch. 
  
##ruch Wetmarlscher Verlag G. m. Uö. H. in Welmor.
	        
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