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(Nr. 80.) Ministerialverordnung vom 13. April 1917 über die Schlachtvieh= und Fleischpreise
für Schweine und Rinder.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über die Schlachtvieh= und Fleisch-
preise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 319)
bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
2. Preisfestsetzungen (§ 7) erfolgen anstatt durch die Gemeinde durch deren
Vorstand.
3. Zuständige Behörde (8 12) ist der Gemeindevorstand als Ortspolizei-
behörde, höhere Verwaltungsbehörde der Großherzogliche Bezirksdirektor.
4. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, die Wägung der
Schlachttiere in der Verladestelle oder an anderen Orten nach örtlichen
Bedürfnissen anzuordnen.
5. Das Thüringische Landesfleischamt wird ermächtigt, in den Fällen des
§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen
das Schlachtgewicht in Lebendgewicht umzurechnen ist.
Es wird ferner ermächtigt, zu bestimmen, wie das Lebendgewicht
abgesehen von § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu berechnen ist.
Weimar, den 13. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 81.) Ministerialverordnung vom 13. April 1917 über die Herstellung von Kuchengebäck.
Auf Grund des § 50 der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der
Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 782) wird bestimmt:
1. In Bäckereien und Konditoreien ist die Herstellung von Kuchengebäck
jeder Art einschließlich Keks verboten, auch wenn zur Herstellung ledig-
lich ausländisches Mehl oder sogenannte Ersatzmehle verwendet werden
sollen.
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