Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 80.) Ministerialverordnung vom 13. April 1917 über die Schlachtvieh= und Fleischpreise 
für Schweine und Rinder. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über die Schlachtvieh= und Fleisch- 
preise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 319) 
bestimmen wir: 
1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal= 
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
2. Preisfestsetzungen (§ 7) erfolgen anstatt durch die Gemeinde durch deren 
Vorstand. 
3. Zuständige Behörde (8 12) ist der Gemeindevorstand als Ortspolizei- 
behörde, höhere Verwaltungsbehörde der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
4. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, die Wägung der 
Schlachttiere in der Verladestelle oder an anderen Orten nach örtlichen 
Bedürfnissen anzuordnen. 
5. Das Thüringische Landesfleischamt wird ermächtigt, in den Fällen des 
§ 6 Abs. 2 der Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen 
das Schlachtgewicht in Lebendgewicht umzurechnen ist. 
Es wird ferner ermächtigt, zu bestimmen, wie das Lebendgewicht 
abgesehen von § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu berechnen ist. 
Weimar, den 13. April 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 81.) Ministerialverordnung vom 13. April 1917 über die Herstellung von Kuchengebäck. 
Auf Grund des § 50 der Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der 
Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 782) wird bestimmt: 
1. In Bäckereien und Konditoreien ist die Herstellung von Kuchengebäck 
jeder Art einschließlich Keks verboten, auch wenn zur Herstellung ledig- 
lich ausländisches Mehl oder sogenannte Ersatzmehle verwendet werden 
sollen. 
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