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an die Anrufung des Großh. Staatsministeriums, Departements der Finanzen,
offen. Sie ist bei der Oberbehörde anzubringen.
Weimar, den 18. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der EGinanzen.
Hunnius.
(Nr. 89.) Ministerialbekanntmachung über die Auslegung der Vorschriften in § 217 Ziffer 2
und 3 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August 1909 und § 15 Ziffer 2
und 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen vom 28. Februar 1900.
Auf Grund von § 247 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August 1909 und
§ 6 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
28. Februar 1900 bestimmen wir:
Zu den Post-, Telegraphen= und Fernsprechgebühren, die nach § 217 Ziffer 2
und 3 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August 1909 und § 15 Ziffer 2 und
3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom
28. Februar 1900 als Auslagen zu erheben sind, gehbren auch die mit den
eigentlichen Post-, Telegraphen= und Fernsprechgebühren auf Grund des Gesetzes
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 577) zu erhebenden Reichsabgaben,
zu den nach § 15 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Februar 1900 zu er-
hebenden Gebühren auch die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren.
Der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls nach oben auf volle Pfennige abzurunden.
Weimar, den 16. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerlum.
Kothe.
(Nr. 90.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 12 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 113. Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes-
behörde.
„ 114. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Diuch Welmartscher Derlag G. m. b. H. in Welmar