Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Die Festsetzung eines früheren Endes der Schonzeit des Rehbocks kann auf 
einzelne Teile des Großherzogtums beschränkt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz, das, wenn es von dem 
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende 
dieses Landtags von selbst und ohne weiteres außer Kraft tritt, Höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 7. Mai 1917. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 110.) Ministerialbekanntmachung über die Schonzeit des Rehbocks. 
Auf Grund der Ermächtigung durch den provisorischen Gesetzesnachtrag vom 
7. Mai 1917 zu dem Gesetz über die Schonzeit des Wildes vom 19. April 1876 
wird hiermit bestimmt: 
Die Schonzeit des Rehbocks endet im Jahre 1917 mit dem 20. Mai. 
Weimar, den 10. Mai 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
– Jd00 — 
(Nr. 111.) Ministerialverordnung vom 2. Mai 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle vom 27. März 1917 über die Versorgung der in 
der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen 
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Ver- 
sorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen sowie der Hilfs- 
dienstpflichtigen mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 27. März 1917 
(Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 9 S. 2) wird im Einvernehmen mit 
dem Ministerialdepartement der Finanzen bestimmt:
	        
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