Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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2. Der Arbeiterausschuß besteht in Betrieben, in denen nicht mehr als 
100 volljährige Arbeiter beschäftigt werden, aus fünf Mitgliedern. 
Die Zahl erhöht sich in Betrieben mit mehr als 100 bis zu 2000 voll— 
jährigen Arbeitern auf sieben, in Betrieben mit mehr als 2000 volljährigen 
Arbeitern um je zwei auf volle 2000 volljährige Arbeiter bis zur Höchstzahl von 
fünfzehn Mitgliedern. 
3. Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter des Betriebs 
ohne Unterschied des Geschlechts. 
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, 
a) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt 
wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver- 
mögen beschränkt ist. 
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
5. Die Wahlzeit dauert ein Jahr. Die Gewählten bleiben nach Ablauf 
dieser Zeit im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann 
wiedergewählt werden. 
6. Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
7. Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit 
ausschließen, so hat ihn der Wahlleiter (Nr. 9) seines Amtes durch Beschluß zu 
entheben. 
8. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Beschäftigung im Betrieb 
aus, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft im Ausschuß. 
9. Die Wahl der Mitglieder des Arbeiterausschusses wird in den Städten 
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena, Eisenach vom Gemeindevorstand, im übrigen 
vom Bezirksdirektor geleitet. 
Diese Behörden können geeignete Beamte mit Leitung der Wahl beauftragen. 
10. Für die örtliche Zuständigkeit der Behörde ist der Ort, in dem der 
Betrieb liegt, maßgebend.
	        
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