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ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, dessen Juhalt zweifelhaft ist.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzzettel gezählt, andernfalls sind sie
ungültig.
27. Die Mitglieder des Arbeiterausschusses werden unter die Vorschlagslisten
nach dem Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 26) verteilt,
und zwar in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich
bei der folgenden Rechnung ergeben.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die er-
mittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe
aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen,
als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen,
nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Sind bei der
Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet
das Los.
28. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden
Sitze an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in
der die Bewerber in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 27
bestimmten Verfahrens verteilt.
Ein Muster für die Rechnung ist in Anlage l beigefügt.
29. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden
Schriftführer zu unterschreiben. In der Niederschrift sind Zeit und Ort der
Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl,
die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die
Namen der Gewählten anzugeben.
30. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit-
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Anlage 7