Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, dessen Juhalt zweifelhaft ist. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie 
vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzzettel gezählt, andernfalls sind sie 
ungültig. 
27. Die Mitglieder des Arbeiterausschusses werden unter die Vorschlagslisten 
nach dem Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 26) verteilt, 
und zwar in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich 
bei der folgenden Rechnung ergeben. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die er- 
mittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe 
aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, 
als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, 
nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Sind bei der 
Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet 
das Los. 
28. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden 
Sitze an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in 
der die Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 27 
bestimmten Verfahrens verteilt. 
Ein Muster für die Rechnung ist in Anlage l beigefügt. 
29. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu 
fertigen. Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden 
Schriftführer zu unterschreiben. In der Niederschrift sind Zeit und Ort der 
Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, 
die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die 
Namen der Gewählten anzugeben. 
30. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Anlage 7
	        
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