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Lehnen gewählte Personen die Wahl ab oder scheiden sie während der Wahl-
zeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht
gewählten Bewerber in der in Nr. 28 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell-
vertreter ein. Nr. 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Vorschrift in Abs. 2 ist für den Fall vorübergehender Verhinderung
eines Gewählten entsprechend anzuwenden.
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit nicht statt.
31. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in dem Betriebe durch
Auschlag bekannt zu machen.
32. Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche, von der Be-
kanntmachung (Nr. 31) an gerechnet, angefochten werden. Über die Anfechtung
entscheidet der Wahlvorstand.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Woche von Zustellung an Be-
schwerde an das unterzeichnete Ministerialdepartement des Innern zulässig, das
endgültig entscheidet.
II.
33. Nach Ablauf einer Woche seit der Bekanntmachung der Wahl (Nr. 31)
beruft der Wahlleiter die gewählten Ausschußmitglieder zu einer Versammlung,
in der sie einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus ihrer Mitte mit ein-
facher Stimmenmehrheit wählen.
Die weiteren Versammlungen des Ausschusses werden durch den Vorsitzenden
einberufen und geleitet.
34. Der Betriebsunternehmer oder sein Vertreter hat das Recht, die Ein-
berufung des Ausschusses zu verlangen und an dessen Sitzungen mit beratender
Stimme teilzunehmen.
35. Die Ausschußsitzungen werden in den vom Betriebsunternehmer zur
Verfügung zu stellenden Räumen abgehalten.
36. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der vorge-
schriebenen Mitgliederzahl anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit der Erschienenen gefaßt.