116 (Ausführung des Impfgesetzes.)
§ 5. Es bedarf einer Wiederimpfung nach Ablauf von zehn Jahren nach
der ersten Impfung.
§ 6. Das Geimpftsein der Umgebung erhöht den Schutz, den der einzelne
gegen die Pockenkrankheit erworben hat, und die Impfung gewährt demnach nicht
nur einen persönlichen, sondern auch einen allgemeinen Nutzen in bezug auf
Pockengefahr.
§ 7. Die Impfung kann unter Umständen mit Gefahr für den Impfling
verbunden sein.
Abgesehen von zufälligen Ubertragungen der Lymphe auf ungeimpfte Körper-
stellen kommen als Impfschädigungen nur Wundinfektionskrankheiten infolge nach-
träglicher Verunreinigung der Impfstellen gelegentlich vor.
Die Gefahr der Impfung kann durch Zurückstellung kranker Kinder von der
Impfung, durch sorgfältige Ausführung der Impfung sowie durch richtige Pflege
der Impflinge auf einen so geringen Umfang beschränkt werden, daß der Nutzen
der Impfung den gelegentlichen Schaden unendlich überwiegt.
§ 8. Die Einführung der Impfung hat, soweit wissenschaftlich nachweisbar
ist, keine Zunahme bestimmter Krankheiten oder der Sterblichkeit im allgemeinen
zur Folge gehabt.
2. Beschlüsse, betreffend die ausschließliche Berwendung von Tierlymphe
zur Impfung.
§ 1. Es haben sich bisher keine Anhaltspunkte für die Annahme eines
ursächlichen Zusammenhangs zwischen den in der Tierlymphe bekannten Keimen
und den Reizerscheinungen ergeben, die nach der Impfung auftreten.
§ 2. Die Impfung ist sowohl bei öffentlichen, als auch bei Privatimpfungen
nur mit Tierlymphe vorzunehmen.
§ 3. Der Impfstoff ist aus staatlichen Impfanstalten zu beziehen. Doch
können die Landesbehörden bestimmen, daß auch aus Privatimpfanstalten, die der
staatlichen Aufsicht unterstehen, solcher bezogen werden darf.
Es ist erwünscht, daß von den staatlichen Impfanstalten auch für private
Impfungen der Impfstoff an Arzte unentgeltlich abgegeben wird.
8 4. Für den Handel mit Impfstoff in den Apotheken gelten folgende
Vorschriften: