Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

124 (Ausführung des Impfgesetzes.) 
natürliche Pocken (Blattern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus 
herrschen, dürfen Wiederimpflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
8 3. Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche 
und in sauberen Kleidern erscheinen. 
§ 4. Auch nach dem Impfen muß der Wiederimpfling peinlich sauber 
gehalten werden. 
§ 5. Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein und 
ist für gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, 
daß eine Versäumnis des Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. Stellen 
sich größere Röte und Anschwellungen der Impfsstellen ein, so ist ein Arzt zuzu- 
ziehen. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist 
vom 3. bis 12. Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusetzen. 
Jede unnötige Berührung der Impfstellen ist zu vermeiden; insbesondere sind die 
Impfstellen sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen 
durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. Die Imnpfstellen sind 
kühl und trocken zu halten; ein reiner, nichtwollener Hemdärmel ist die zweck- 
mäßigste Bedeckung. Der Verkehr mit solchen Personen, die an eiternden Ge- 
schwüren, Hautausschlägen oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose 
leiden, und die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände ist zu vermeiden. 
§ 6. Die Pflegepersonen der Wiederimpflinge müssen sich peinlich davor 
hüten, die Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf- 
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen 
oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so 
sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig mit Seife zu waschen. 
Das dazu verwendete Waschwasser darf nicht von anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit 
Wiederimpflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen 
zusammen schlafen. 
§ 7. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist 
ein Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der 
Nachschau oder innerhalb 14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu 
setzen. Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer 
zufälligen Ubertragung des Impfstoffs bei Personen in der Umgebung des Wieder- 
impflings Impfpusteln auftreten.
	        
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