Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

(Ausführung des Impfgesetzes.) 127 
gelangter Angaben zu veranlassen. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über 
solche Vorkommnisse mit tunlichster Beschleunigung Mitteilung zu machen. 
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todes- 
fall, der als Folge der Impfung gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort 
anzuzeigen. 
Die folgenden Ziffern: 
6. Leitsätze für die Sicherung einer zweckmäßigen Auswahl der Impfärzte, 
7. Leitsätze für die Vorbildung der Arzte in der Impfung, 
8. Leitsätze für die Anordnung einer ständigen technischen Uberwachung des 
Impfwesens durch Medizinalbeamte 
werden hier nicht abgedruckt. 
9. Verwendung von Wordrucken für Impfscheine, Impfzeugnisse und Impflisten. 
1. Bei Ausstellung der im § 10 Abs. 1 des Impfgesetzes vom 8. April 
1874 erwähnten Impfscheine sind die amtlichen Vordrucke I oder II“ anzuwenden, 
und zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste Impfungen (§ 1 Ziffer 1 
des Impfgesetzes) auf Papier von rötlicher Farbe und die Impfscheine für spätere 
Impfungen (Wiederimpfung, § 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes) auf Papier von 
grüner Farbe gedruckt werden; bei den Impfscheinen für die Wiederimpfung ist neben 
dem Worte „Impfschein“ das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern zu setzen; 
2 ö für die nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zenugnisse 
über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben die amtlichen 
Vordrucke III oder IV" zur Anwendung zu kommen. Diese sind durchgängig auf 
weißes Papier zu drucken; 
3. die in §§ 7 und 8 des Impfgesetzes vorgeschriebenen Impflisten sind 
nach den Vordrucken V und VI' zu führen; 
4. als Muster für eine Liste der bereits im Geburtsjahr zur Impfung 
gelangten Kinder dient der Vordruck VII7, als Muster für die Ubersichten über 
das Ergebnis der Erstimpfungen und der Wiederimpfungen dienen die Vordrucke 
VIII und IXô2. 
Die amtlichen Vordrucke sind erhältlich in der Buchdruckerei von R. Wagner Sohn. Weimar, 
Marienstraße. 
Weimar, den 10. Mai 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1917. 33 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.