(Ausführung des Impfgesetzes.) 127
gelangter Angaben zu veranlassen. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist über
solche Vorkommnisse mit tunlichster Beschleunigung Mitteilung zu machen.
Den Standesbeamten oder den Leichenschauern ist aufzugeben, jeden Todes-
fall, der als Folge der Impfung gemeldet wird, der Ortspolizeibehörde sofort
anzuzeigen.
Die folgenden Ziffern:
6. Leitsätze für die Sicherung einer zweckmäßigen Auswahl der Impfärzte,
7. Leitsätze für die Vorbildung der Arzte in der Impfung,
8. Leitsätze für die Anordnung einer ständigen technischen Uberwachung des
Impfwesens durch Medizinalbeamte
werden hier nicht abgedruckt.
9. Verwendung von Wordrucken für Impfscheine, Impfzeugnisse und Impflisten.
1. Bei Ausstellung der im § 10 Abs. 1 des Impfgesetzes vom 8. April
1874 erwähnten Impfscheine sind die amtlichen Vordrucke I oder II“ anzuwenden,
und zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste Impfungen (§ 1 Ziffer 1
des Impfgesetzes) auf Papier von rötlicher Farbe und die Impfscheine für spätere
Impfungen (Wiederimpfung, § 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes) auf Papier von
grüner Farbe gedruckt werden; bei den Impfscheinen für die Wiederimpfung ist neben
dem Worte „Impfschein“ das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern zu setzen;
2 ö für die nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zenugnisse
über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben die amtlichen
Vordrucke III oder IV" zur Anwendung zu kommen. Diese sind durchgängig auf
weißes Papier zu drucken;
3. die in §§ 7 und 8 des Impfgesetzes vorgeschriebenen Impflisten sind
nach den Vordrucken V und VI' zu führen;
4. als Muster für eine Liste der bereits im Geburtsjahr zur Impfung
gelangten Kinder dient der Vordruck VII7, als Muster für die Ubersichten über
das Ergebnis der Erstimpfungen und der Wiederimpfungen dienen die Vordrucke
VIII und IXô2.
Die amtlichen Vordrucke sind erhältlich in der Buchdruckerei von R. Wagner Sohn. Weimar,
Marienstraße.
Weimar, den 10. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917. 33