Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Kapitals des Steuerpflichtigen oder Ausgaben, deren Abzug gemäß Art. 72 unter 
V und Art. 59 unter IV unzulässig ist, vom Gewinne abgerechnet oder die Ent- 
nahmen für den eigenen Bedarf (Art. 72 unter I Ziffer 3) den Einnahmen nicht 
zugerechnet worden sind, müssen diese Beträge behufs Ermittelung des stener- 
pflichtigen Reingewinns den Einnahmen zugesetzt werden. 
Im übrigen ist unter freier Benutzung einer vorhandenen Buchführung der 
Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und Bilanz 
durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines 
ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies von den regelmäßigen 
jährlichen Abschreibungen, die einer angemessenen Wertsminderung entsprechen, 
namentlich von den regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abuutzung von 
Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usp. Die von dem Steuerpflichtigen 
in dieser Hinsicht in seiner Buchführung angenommenen Grundsätze bleiben daher 
auch für die Berechnung des steuerlichen Reingewinns maßgebend, soweit sie sich 
innerhalb der durch das Handelsgesetzbuch und den kaufmännischen Gebrauch 
gezogenen Grenzen halten und nicht die Höhe der Abschreibungen im einzelnen 
Falle das durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigte Maß überschreitet oder 
sogar die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinns 
erkennen läßt. Im Zmweifel sind hinsichtlich der Höhe der Absetzungen für die 
Abnutzung von Betriebsgebäuden usw. die in Art. 59 unter III aufgestellten 
Regeln anzuwenden. 
Nach gleichen Grundsätzen ist in betreff der Abschreibungen auf unsichere 
Forderungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an ihnen 
(Delcrederekonto) zu verfahren. 
Mangels ausreichender zuverlässiger Unterlagen für eine Berechnung ist das 
Einkommen zu schätzen.“ 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 23. Mai 1917. 
· Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
Druch Welmarischer Uerlag G. m. b. D- in Welmar. 
  
 
	        
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