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Kapitals des Steuerpflichtigen oder Ausgaben, deren Abzug gemäß Art. 72 unter
V und Art. 59 unter IV unzulässig ist, vom Gewinne abgerechnet oder die Ent-
nahmen für den eigenen Bedarf (Art. 72 unter I Ziffer 3) den Einnahmen nicht
zugerechnet worden sind, müssen diese Beträge behufs Ermittelung des stener-
pflichtigen Reingewinns den Einnahmen zugesetzt werden.
Im übrigen ist unter freier Benutzung einer vorhandenen Buchführung der
Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und Bilanz
durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines
ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies von den regelmäßigen
jährlichen Abschreibungen, die einer angemessenen Wertsminderung entsprechen,
namentlich von den regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abuutzung von
Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usp. Die von dem Steuerpflichtigen
in dieser Hinsicht in seiner Buchführung angenommenen Grundsätze bleiben daher
auch für die Berechnung des steuerlichen Reingewinns maßgebend, soweit sie sich
innerhalb der durch das Handelsgesetzbuch und den kaufmännischen Gebrauch
gezogenen Grenzen halten und nicht die Höhe der Abschreibungen im einzelnen
Falle das durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigte Maß überschreitet oder
sogar die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinns
erkennen läßt. Im Zmweifel sind hinsichtlich der Höhe der Absetzungen für die
Abnutzung von Betriebsgebäuden usw. die in Art. 59 unter III aufgestellten
Regeln anzuwenden.
Nach gleichen Grundsätzen ist in betreff der Abschreibungen auf unsichere
Forderungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an ihnen
(Delcrederekonto) zu verfahren.
Mangels ausreichender zuverlässiger Unterlagen für eine Berechnung ist das
Einkommen zu schätzen.“
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Heinrichau, den 23. Mai 1917.
· Wilhelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
Druch Welmarischer Uerlag G. m. b. D- in Welmar.