Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Regierungsblatt 
Erogherwatum Fachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 31. 
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des §8 376 der Meichsversicherungsordnung. S. 131. 
— Ministerialbekanntmachung über einen Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe. S. 187. — 
Inhaltsverzeichnis aus dem Eeichs-Gesetzblatt. S. 138. 
  
— 
(Nr. 127.) Ministerialverordnung vom 19. Mai 1917 zur Ausführung des § 376 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Auf Grund des 8 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt: 
I. Zu § 376 Abs. 1. 
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den 
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt bei einem Vierteljahrsrechnungsbetrage 
für Rezeptur: 
bis einschließlich 100 . 5 v. H., 
/ // 300 10 7 „ 
über 300 „ = 15 „ „ 
2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß 
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahrsrechnung für Rezeptur auf mindestens 
20 # beläuft. 
3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin in 
unverdünntem Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten 
fabrikmäßig hergestellten Arzueizubereitungen. 
1917. ar 
usgegeben in VWeimar am 16. Juni 1017. 35