Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

140 
Flachs (Lein), Hanf —, Kartoffeln — Frühkartoffeln, Spätkartoffeln —, Rüben 
und Wurzelfrüchten — Zuckerrüben, Runkelrüben, Kohlrüben (Steckrüben, Boden- 
kohlrabi, Wruken, Dotschen), Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben 
(Turnips), Möhren (Karotten), Gemüse zur menschlichen Nahrung — Weißkohl, 
alle sonstigen Kohlarten, alle sonstigen Gemüsearten — Futterpflanzen zur Grün- 
futter= und Heugewinnung — Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, 
Luzerne, alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, 
Mais u. a.) auch in Mischungen —, sowie die Bewässerung — und anderen 
Wiesen, die gesamten bestellten und nicht bestellten Ackerflächen und die 
Weideflächen. 
4. Die Feststellung der Ernteflächen geschieht mittels Ortslisten durch den 
Gemeindevorstand, dem es überlassen bleibt, sich dabei der Gemeindebeamten zu 
bedienen oder besondere Sachverständige (Vertrauensleute) zu bestellen. — Größere 
Gemeindebezirke sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Zahl von Zähl- 
bezirken zu teilen. · 
5. Die Ortslisten sind in der Zeit vom 15. bis 25. Juni ds. Is. in der 
Weise auszufüllen, daß die mit der Feststellung der Ernteflächen betrauten Per- 
sonen durch Befragung der Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter die von ihnen 
bebauten Ernteflächen feststellen und in die Liste eintragen. Die Betriebsinhaber 
oder deren Stellvertreter haben in Spalte 46 die Richtigkeit ihrer Angaben zu 
bescheinigen. 
6. Die Gemeindevorstände oder die von ihnen beauftragten Personen sind 
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben die Grundstücke der zur Angabe Ver- 
pflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe 
der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den 
Gerichts= oder Steuerbehörden einzuholen. 
7. Betriebsinhgber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich 
die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder 
unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. — Betriebsinhaber oder Stellvertreter 
von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie verpflichtet sind, 
nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.