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8. Die mit der Feststellung der Ernteflächen beauftragten Personen sind vom
Gemeindevorstand zu gewissenhaftester Ausführung, insbesondere zur sorgfältigen
Beobachtung dieser Verordnung und der am Schlusse dieser Ortsliste abgedruckten
Anleitung anzuhalten.
9. Die Vertrauensleute haben die von ihnen ausgefüllten Ortslisten aufzu-
rechnen, zu unterschreiben und spätestens bis zum 27. Juni ds. Is. an
den Gemeindevorstand abzuliefern.
10. Die Gemeindevorstände haben die Ortslisten auf ihre Vollständigkeit und
auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Gemeindebezirk in
mehrere Erhebungsbezirke eingeteilt war, die Schlußsumme der einzelnen Ortslisten
in einer besonderen Ortsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammenzustellen
und mit der Bescheinigung zu versehen, daß sämtliche zur Angabe verpflichteten
Betriebsinhaber ihre Angaben gemacht haben. Auf der Zusammenstellungsliste
sind sodann auf der ersten Seite die Gesamtsumme der Spalten 40 und 41 der
Ortsliste einzutragen und die Ortslisten spätestens bis zum 2. Juli ds. Is.
an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
11. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Ortslisten nachzu-
rechnen und die Angaben gemeindeweise in eine Zusammenstellung einzutragen.
Die Zusammenstellung ist spätestens bis zum 14. Juli ds. Is. an das
Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden.
12. Das Thüringische Statistische Amt wird mit der Aufrechnung der Zu-
sammenstellungen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren beauftragt und hat die
Zusammenstellung des Ergebnisses bis zum 20. Juli ds. Is., nach Verwaltungs-
bezirken getrennt, dem Kaiserlichen Statistischen Amt in Berlin einzusenden.
Weimar, den 29. Mai 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des FJunern.
Anteutsch.
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