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egierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 33.
Inhalt: UMinisterialverordnung über den Mangel an Hartgeld. S. 143. — Ministerialbekanntmachung.
betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Berordnung. betr. das Grund-
buchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. S. 144.
—.
(Nr. 133.) Ministerialverordnung vom 30. Mai 1917 über den Mangel an Hartgeld.
Wenen des empfindlichen Mangels an Hartgeld verordnen wir folgendes auf
Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizei-
behörden und von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 28. Februar
1917 zu der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 über Wohlfahrts-
pflege während des Krieges:
1. Während der Monate Juni und Juli 1917 dürfen in Gast= und Schank-
wirtschaften, in Läden und an ähnlichen Orten keine Sammelbüchsen für Wohl-
fahrtssammlungen aufgestellt werden.
2. Soweit ein Wohlfahrtsunternehmen die Erlanbnis zum Ausstellen von
Sammelbüchsen erhalten hat, wird diese Erlaubnis für die Monate Juni und
Juli 1917 hiermit zurückgezogen. Die aufgestellten Sammelbüchsen sind alsbald
zu entfernen und zu leeren; ihr Inhalt ist der nächsten öffentlichen Kasse zum
Umwechseln zuzuführen.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 -# oder mit Haft
bis zu 6 Wochen bestraft.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 22. Juni 1917. 37