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I. Gruppe II. Gruppe III. Gruppe
mit einem jährlichen Diensteinkommen
bis 2#0 — " 4800 Pro
„ 30 is bis
2300 7 einschl. 4800 4 einschl. 5000 4 einschl.
monatlich
M 4 M
Unverheiratte 10 nichts nichts
Verhelratete ohne Kinder 15 12 nichts
Verheiratete mit 1 Kind 27 22 10
„ „ 2 Kinden 39 32 20
„ „ 3 „ ... 51 42 30
7“ 7“ 4 7, „m22 63 52 40
„ „ 5 „ ... 75 62 50
für jedes weitere Kind ndehr 12 10 10
2.
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 2300
oder 4800 sind die Beihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung desjenigen
jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsbeihilfen zu zahlen, den
sie erhalten würden, wenn sie den höchsten Gehaltssatz der vorangehenden
Gruppe bezögen.
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 5000 =
sind die Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen Gesamtbetrags
zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 5000 MA
beziehen würden.
Sinngemäß ist zu verfahren, wenn das Gesamteinkommen nach der Steuer-
rolle 5000 A übersteigt.
3.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder
unter 15 Jahren, wenn sie von den Beamten unentgeltlich unterhalten werden,
und diejenigen Kinder im Alter vom 15. bis zum vollendeten 18. Jahre ohne
nennenswertes Einkommen, die sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden