Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

148 
  
  
  
  
  
  
  
I. Gruppe II. Gruppe III. Gruppe 
mit einem jährlichen Diensteinkommen 
bis 2#0 — " 4800 Pro 
„ 30 is bis 
2300 7 einschl. 4800 4 einschl. 5000 4 einschl. 
monatlich 
M 4 M 
Unverheiratte 10 nichts nichts 
Verhelratete ohne Kinder 15 12 nichts 
Verheiratete mit 1 Kind 27 22 10 
„ „ 2 Kinden 39 32 20 
„ „ 3 „ ... 51 42 30 
7“ 7“ 4 7, „m22 63 52 40 
„ „ 5 „ ... 75 62 50 
für jedes weitere Kind ndehr 12 10 10 
  
  
  
2. 
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 2300 
oder 4800 sind die Beihilfen gegebenenfalls bis zur Erreichung desjenigen 
jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsbeihilfen zu zahlen, den 
sie erhalten würden, wenn sie den höchsten Gehaltssatz der vorangehenden 
Gruppe bezögen. 
Den Beamten usw. mit einem Diensteinkommen von mehr als 5000 = 
sind die Beihilfen bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen Gesamtbetrags 
zu zahlen, den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 5000 MA 
beziehen würden. 
Sinngemäß ist zu verfahren, wenn das Gesamteinkommen nach der Steuer- 
rolle 5000 A übersteigt. 
3. 
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflegekinder 
unter 15 Jahren, wenn sie von den Beamten unentgeltlich unterhalten werden, 
und diejenigen Kinder im Alter vom 15. bis zum vollendeten 18. Jahre ohne 
nennenswertes Einkommen, die sich noch in Schul= oder Berufsausbildung befinden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.