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Naturalberechtigten, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit diese
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben.
Weimar, den 4. Juli 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 152.) Ministerialverordnung vom 8. Juli 1917 über Kartoffelversorgung im Wirtschafts-
jahr 1917/18.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Kartoffelversorgung im Wirtschafts-
jahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 569) bestimmen wir:
1. Vermittelungsstelle (§ 6 der Verordnung) ist die Thüringische Landes-
kartoffelstelle in Weimar.
2. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
3. Untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
4. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
5. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden durch die Verordnung
auferlegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstand zu erfüllen.
6. Die Thüringische Landeskartoffelstelle wird ermächtigt, wegen des Ein-
mietens und Einlagerns von Kartoffeln durch die Kommunalverbände
und Gemeinden Bestimmungen zu erlassen.
7. Vorschriften, die die Kommunalverbände oder Gemeinden auf Grund
des § 2 der Bundesratsverordnung erlassen, bedürfen der Genehmigung
des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departements des
Innern.
Weimar, den 8. Juli 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.