Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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5. 
Landesvermittelungsstelle (§ 71 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung) ist das 
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 
Die Landesvermittelungsstelle kann 
1. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Bedarfsanteile der Kommunal= 
verbände des Großherzogtums innerhalb des Gesamtbedarfsanteils für 
das Großherzogtum anderweit festsetzen; 
2. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten, aus den Kommunalverbänden 
abzuliefernden Mengen anderweit auf die Kommunalverbände verteilen 
und die Ablieferungstermine verschieben; 
3.z vorbehaltlich der Rückerstattung auch innerhalb des Bedarfsanteils eines 
Kommunalverbandes die Lieferung von Brotgetreide oder Mehl an einen 
anderen Kommnnalverband des Großherzogtums oder den Austausch 
von Roggen oder Roggenmehl gegen Weizen oder Weizenmehl unter 
den Kommunalverbänden anordnen; 
4. über die Regelung des Verbrauchs der Kommunalverbände gder Ge- 
meinden Anordnungen erlassen. 
86. 
Anordnungen nach §§ 57—63 der Reichsgetreideordnung werden im Kom- 
munalverband vom Großherzoglichen Bezirksdirektor, in der Gemeinde vom Ge- 
meindevorstand erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerialdeparte- 
ments des Innern. 
87. 
Erweisen sich Anordnungen der Kommunalverbände oder Gemeinden nach 8 6 
dieser Ausführungsverordnung als unzureichend, so kann das Ministerialdepartement 
des Innern eine andere Regelung vorschreiben. 
88. 
Ausschüsse nach 8 64 der Reichsgetreideordnung werden für den Kommunal— 
verband vom Bezirksausschuß, für die Gemeinden vom Gemeinderat gewählt. 
Soweit den Ausschüssen Entscheidungen oder die Befugnis für selbständige An—
	        
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