162
5.
Landesvermittelungsstelle (§ 71 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung) ist das
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
Die Landesvermittelungsstelle kann
1. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten Bedarfsanteile der Kommunal=
verbände des Großherzogtums innerhalb des Gesamtbedarfsanteils für
das Großherzogtum anderweit festsetzen;
2. die von der Reichsgetreidestelle festgesetzten, aus den Kommunalverbänden
abzuliefernden Mengen anderweit auf die Kommunalverbände verteilen
und die Ablieferungstermine verschieben;
3.z vorbehaltlich der Rückerstattung auch innerhalb des Bedarfsanteils eines
Kommunalverbandes die Lieferung von Brotgetreide oder Mehl an einen
anderen Kommnnalverband des Großherzogtums oder den Austausch
von Roggen oder Roggenmehl gegen Weizen oder Weizenmehl unter
den Kommunalverbänden anordnen;
4. über die Regelung des Verbrauchs der Kommunalverbände gder Ge-
meinden Anordnungen erlassen.
86.
Anordnungen nach §§ 57—63 der Reichsgetreideordnung werden im Kom-
munalverband vom Großherzoglichen Bezirksdirektor, in der Gemeinde vom Ge-
meindevorstand erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerialdeparte-
ments des Innern.
87.
Erweisen sich Anordnungen der Kommunalverbände oder Gemeinden nach 8 6
dieser Ausführungsverordnung als unzureichend, so kann das Ministerialdepartement
des Innern eine andere Regelung vorschreiben.
88.
Ausschüsse nach 8 64 der Reichsgetreideordnung werden für den Kommunal—
verband vom Bezirksausschuß, für die Gemeinden vom Gemeinderat gewählt.
Soweit den Ausschüssen Entscheidungen oder die Befugnis für selbständige An—