Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

163 
ordnungen übertragen werden sollen, bedürfen ihre Beschlüsse der Genehmigung 
des Ministerialdepartements des Innern. 
89. 
Diese Verordnung tritt mit Beginn des 16. August 1917 in Kraft. 
Weimar, den 9. Juli 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
In Gertretung: 
Slebvogt. 
(Nr. 156.) Ministerialverordnung vom 14. Juli 1917 über den Handel mit Tabakwaren. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1917 über den 
Handel mit Tabakwaren (Reichs-Gesetzblatt S. 563) wird bestimmt: 
1. Zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Unter- 
sagung des Handels nach § 6, 1 ist der Bezirksdirektor zuständig. 
2. Zur Entscheidung auf Beschwerde in den Fällen der Nr. 1 ist das 
Staatsministerium, Departement des Innern, zuständig. 
3. Über Streitigkeiten, die sich aus der Üübernahme und Verwertung von 
Tabakwaren ergeben (8§ 8), entscheidet endgültig das Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
4. Zur Erteilung der im § 10 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Genehmigung 
ist der Bezirksdirektor zuständig. 
Weimar, den 14. Juli 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
144
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.