der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvro ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Krast.
Berlin, den 3. Juli 1917. Der EKeichskanzler
In GWertretung:
Kraetke.
(Nr. 161.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Diphtherie- und Tetanus-Sera.
Diophtherie-Sera mit den Kontrollnummern: »
1726 bis 1752 einschließlich aus den Höchster Farbwerken,
339 „ 341 „ „ der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
418 „ 426 » „ dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in
Hamburg und
137 „ 140 „ „ dem Sächsischen Serumwerk in Dresden.
Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern:
309 bis 316, 318, 319 und 320 aus den Höchster Farbwerken,
107, 108 und 110 aus den Behringwerken in Marburg
sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Juli ds. Is. ab zur Ein-
ziehung bestimmt worden.
Weimar, den 17. Juli 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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