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5. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erteilen.
Entscheidungen, durch die ein Antrag abgelehnt, eine Erlaubnis
zurückgezogen oder der Handel untersagt wird, sind mit Gründen zu
versehen und den Beteiligten zuzustellen.
6. Die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bezirksdirektors ist an
das Staatsministerium, Departement des Innern, das endgültig ent-
scheidet, einzureichen. Ihm steht auch die endgültige Entscheidung über
Streitigkeiten zu, die sich aus der Übernahme und Verwertung von
Arzneimittelvorräten ergeben.
7. Zur Erteilung der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Genehmigung
ist der Bezirksdirektor zuständig.
Weimar, den 20. Juli 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 165.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 129 und 130 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5935. Verordnung über den Verkehr mit Wild. Vom 12. Juli 1917.
„ 5936. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Trausport-Ordnung.
Vom 14. Juli 1917.
„ 5937. Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch-
weizen und Hirse aus der Erute 1917 zu Saatzwecken. Vom
12. Juli 1917.
„ 5938. Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse.
Vom 12. Juli 1917.
5939. Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über Hochstpreise
für Rüben vom 26. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1204).
Vom 13. Juli 1917.
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imur Welmarlscher Verlag G. m. v. O. in Welmar.