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82.
Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu
ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichs—
kassenscheine oder Darlehnskassen scheine umgetauscht.
§ 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
84.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten.
8 5.
Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke sinden die Vorschriften
dieser Verordnung keine Anwendung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Eeichskanzler.
In Gertretung:
Graf von Roebern.
(Nr. 170.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 21 des Zentralblattes für das Deutsche Geich.
S. 165. Ausführungsbestimmungen zum Kohlenstenergesetze.
„ 233. Anderung der Berechnung der der Ubergangsabgabe für Bier zugrunde
zu legenden Mindestmalzmenge.
„ 233. Veränderungen in dem Stande und den Befsugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
„ 236. Abänderung der Nachweisung der zur Vertretung des Reichs-(Militär-)
Fiskus als Drittschuldner bei Pfändung des Diensteinkommens sowie
der Pensionen von Offizieren und von Beamten berufenen Behörden
und Personen im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militär-
verwaltung.
A#tur Welmartscher Verlag G. m. b. O. lu Wermar.