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In den Fällen des § 4 Abs. 3, des § 5 lit. c und des § 6 lit. c haben
die Bezirksdirektoren, in den Fällen des § 5 lit. d hat das Ministerialdepartement
des Kultus zu entscheiden.
Weimar, den 24. Juli 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
" Slevogt.
(Nr. 173.) Ministerialverordnung vom 25. Juli 1917 über den Verkehr mit Seifen, Seifen-
pulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
vom 21. Juni 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
den Verkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln
vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 546) wird bestimmt:
J
1. Zuständige Ortsbehörde im Sinne der §§ 12, 4 ist in den Städten
Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeindevorstand, für die
übrigen Gemeinden der Bezirksdirektor.
2. Zuständige Ortsbehörde im Sinne der §§ 2 und 7 ist der Bezirksdirektor.
II.
Die Ministerialverordnung vom 31. August 1916 (Regierungsblatt S. 230)
ist aufgehoben.
Weimar, den 25. Juli 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.