(Nr. 174.) Ministerialverordnung vom 25. Juli 1917 über den Verkehr mit Seifen, Seifen-
pulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln.
Auf Grund von § 15 und 12 der Bundesratsverordnung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) in Verbindung mit § 12
und § 4 der Ausführungsbestimmungen vom 21. Juli 1917 über den Verkehr mit
Seifen, Seifenpulvern und anderen fetthaltigen Waschmitteln (Reichs-Gesetzblatt
S. 546) wird bestimmt:
Il.
Wer gewerbsmäßig Feinseife (Toilettenseife, Kernseife, Rasierseife) oder Seifen-
pulver an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet,
1. ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Bestände an Feinseife und
Seifenpulver sowie die täglichen Ab= und Zugänge ersichtlich sind,
2. in den ersten Tagen jedes Monats, spätestens bis zum 7., die von ihm
vereinnahmten Seifenkarten an die für die Ausgabe der Seifenkarten
nach § 12 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 546) zuständige Orts-
behörde (in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und
Eisenach der Gemeindevorstand, für die übrigen Gemeinden der Bezirks-
direktor) abzuliefern unter Beifügung einer Aufstellung der abgelieferten
Abschnitte und des Entwurfs zu einer Empfangsbestätigung.
II.
Die nach 12 zuständige Ortsbehörde bestätigt nach Prüfung auf der
Empfangsbestätigung mit Unterschrift und Dienstsiegel, daß der abliefernde Händler
zum Bezug der in der Empfangsbestätigung vermerkten, den abgelieferten Ab-
schnitten entsprechenden Menge von Seife oder Seifenpulver berechtigt ist, und
händigt die Empfangsbestätigung dem abliefernden Händler aus. Die Empfangs-
bestätigung dient dem Händler als Ausweis für den Bezug von Seife und
Seifenpulver.
Die zuständige Ortsbehörde hat die eingereichten Unterlagen aufzubewahren
und auf Verlangen den Beamten der Seifen-Herstellungs= und Vertriebsgesellschaft
zur Einsicht zu überlassen.
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