Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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81. 
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Großherzog- 
lichen Bezirksdirektor. 
Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist die Landwirtschaftskammer für das 
Großherzogtum Sachsen in Weimar. 
82. 
Die Genehmigung der Höhe der Richtpreise, die für Saatkartoffeln festgesetzt 
werden, oder ihre Festsetzung (§ 4 Abs. 2 der Verordnung) wird der Thüringischen 
Landeskartoffelstelle übertragen. 
Weimar, den 13. September 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
AUnteutsch. 
(Nr. 216.) Ministerialverordnung vom 15. September 1917 über Wein. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Wein vom 31. August 
1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 751) wird bestimmt: 
Polizeibehörde nach § 4 der Verordnung ist der Gemeindevorstand. 
Zuständige Stelle gemäß § 5 und 7 der Verordnung ist der Großherzogliche 
Bezirksdirektor. 
Weimar, den 15. September 1917. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 217.) Ministerialbekanntmachung über die neue Postordnung vom 28. Juli 1917. 
Die auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 zuletzt erlassene Postordnung vom 20. März 1900 
ist neu bearbeitet worden. Die neue Postordnung vom 28. Juli 1917 —
	        
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