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machung vom 28. Februar 1900 (Regierungsblatt S. 192) werden aufgehoben.
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
i öri 24 AM
25. Jahresjaad 6 für Reichsangehörige
Jahresjagoschine für Ausländer. 100
y
26. Tagesiagdschei ir Reichsangehörige 3 „
tgeslagyscheine für Ausländer 20 „
Neben den Gebühren unter Nr. 25 und 26
für jede weitere Ausfertigung des Jagd-
scheins eine Ausfertigungsgebühr vo 1 „
8 2.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 12. Dezember 1917.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 286.) Ministerialbekanntmachung, betreffend die Gewährung von laufenden Kriegsbeihilfen
und Kriegsteuerungszulagen.
Nachstehend werden in den Anlagen A und B die neuen Bestimmungen über %½
die Gewährung von laufenden Kriegsbeihilfen und laufenden Kriegsteuerungs.
zulagen an Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen
bekannt gemacht.
Die Empfänger von Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagenz sind ver-
pflichtet, Umstände, die eine Minderung oder den Wegfall der Beihilfen oder
Teuerungszulagen nach sich ziehen, der Zahlung leistenden Kasse anzuzeigen.
Weimar, den 13. Dezember 1917.
Croßherzoglich Sächfisches Staatsministerium.
Rotbe.