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Web-, Wirk= oder Strickwaren, soweit sie ganz oder teilweise aus
Baumwolle hergestellt sind, erforderlich ist.
2. Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung ist bei dem zuständigen
Bezirksarzt schriftlich oder mündlich zu stellen und muß die benötigten
Verbandstoffe nach Art und Stückzahl bezw. Maß genau angeben.
3. Die Bescheinigung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Kosten dürfen
dafür nicht erhoben werden.
Weimar, den 18. Dezember 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 293.) Ministerialbekanntmachung, betreffend den Übergang der Verwaltung der Groß-
herzoglichen Landesheilanstalten in Jena und der Aussicht über diese Anstalten
auf das Ministerlaldepartement des Kultus.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Verwaltung der
Großherzoglichen Landesheilanstalten in Jena und die Aufsicht über diese Anstalten
vom 1. Januar 1918 ab auf das Ministerialdepartement des Kultus übergeht.
Weimar, den 27. Dezember 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbhe.
(Nr. 294.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Diyhtherie- und Tetanus-
Serum.
Dirhtherie-Sera mit den Kontrollnummern:
557, 559, 562, 564, 567, 570, 580, 585 und 587 aus dem Serum-
laboratorium Ruete-Enoch in Hamburg,
sind wegen Abschwächung, das Tetanus-Serum mit den Kontrollnummern:
1355, 1356, 1359, 1363, 1364, 1365, 1367, 1368 und 1372 aus den
Höchster Farbwerken, mit den Kontrollnummern: