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166, 167, 172 und 173 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden,
mit den Kontrollnummern:
808, 809 und 816 aus den Behringwerken in Marburg
ist wegen mangeluder Keimfreiheit zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 27. Dezember 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromayer.
(Nr. 295.) Miniseerlolbekanntmachunn über das Inkrasttreten der Deutschen Arzneitaxe
r 1918.
Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1916 (Regierungsblatt S. 333), die
Arzneitaxe betreffend, sowie die Bekanntmachung vom 1. Juni 1917 über einen
Nachtrag hierzu (Regierungsblatt S. 137), diejenige vom 19. September 1917
über den zweiten Nachtrag dazu (Regierungsblatt S. 215) und die vom 5. No-
vember 1917 über den dritten Nachtrag (Regierungsblatt S. 238) treten mit
dem 1. Jannar 1918 außer Kraft.
Vom 1. Jannar 1918 ab wird die im Verlage der Weidmannschen Buch-
handlung in Berlin 8W. 68, Zimmerstraße 94, erscheinende amtliche Ausgabe
der „Deutschen Arzneitaxe 1918“ für die Apotheken des Großherzogtums bis auf
weiteres als bindende Norm eingeführt.
Gleichzeitig wird bestimmt, daß die Apotheker berechligt sind, bei jeder auf
ärztliche Verordnung abgegebenen Arzuei einen Teuerungszuschlag von 20 F zu
dem Arzuneipreis zu erheben, daß jedoch von diesem Zuschlag ausgenommen bleiben
fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, die nur in fertiger Aufmachung (Original=
packung) in den Handel kommen und nach Ziffer 21 Abs. 1 der allgemeinen
Bestimmungen der Arzueitaxe berechnet werden, sowie die nach den geltenden
Bestimmungen auch außerhalb der Apotheken verkäuflichen Arzueimittel, soweit sie
unvermischt und ungeteilt abgegeben werden.
Weimar, den 31. Dezember 1917.
Grohherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1917. 82