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Zum Beginne der Grabung ist die Genehmigung des Staatsministeriums
erforderlich.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Erfüllung der Vor—
schrift des Abs. 1 gesichert erscheint. Bei Erteilung der Genehmigung sind die
für die Grabung nach dem Maße des öffentlichen Interesses gebotenen Bedingungen
zu bezeichnen.
Die Bedingungen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die
Unzeige entdeckter Gegenstände, deren Sicherung und Erhaltung sowie die Besich-
tigung der Grabungsstätte und der entdeckten Gegenstände betreffen. Für die
Einhaltung der Bedingungen kann Sicherheitsleistung verlangt werden.
§ 2.
Das Staatsministerium, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde,
ist b.fugt, eine ohne die erforderliche Genehmigung unternommene Grabung zu
verhindern und für die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen zu sorgen.
83.
Das Staatsministerium kann im Einzelfall oder allgemein, namentlich
zugunsten von Gemeinden und wissenschaftlichen Anstalten, Ausnahmen von den
Vorschriften des § 1 zulassen.
84.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf eine Grabung nach Gegen-
ständen, die für die Urgeschichte der Tier= oder Pflanzenwelt von Bedentung sind,
entsprechende Anwendung.
Gelegenheitsfunde.
86.
Wird in oder auf einem Grundstück ein Gegenstand, der für die Kultur—
geschichte einschließlich der Urgeschichte des Menschen sowie der Tier- oder Pflanzen—
welt von erheblicher Bedeutung ist, gelegentlich entdeckt, so ist dies spätestens am
nächsten Werktage der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, welche unverzüglich die Er—
werbsberechtigten (8 8 Abs. 2) zu benachrichtigen hat.
Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie
der Leiter der Arbeiten, bei denen der Gegenstand entdeckt worden ist.