Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

278 
Zum Beginne der Grabung ist die Genehmigung des Staatsministeriums 
erforderlich. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Erfüllung der Vor— 
schrift des Abs. 1 gesichert erscheint. Bei Erteilung der Genehmigung sind die 
für die Grabung nach dem Maße des öffentlichen Interesses gebotenen Bedingungen 
zu bezeichnen. 
Die Bedingungen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die 
Unzeige entdeckter Gegenstände, deren Sicherung und Erhaltung sowie die Besich- 
tigung der Grabungsstätte und der entdeckten Gegenstände betreffen. Für die 
Einhaltung der Bedingungen kann Sicherheitsleistung verlangt werden. 
§ 2. 
Das Staatsministerium, in dringenden Fällen auch die Ortspolizeibehörde, 
ist b.fugt, eine ohne die erforderliche Genehmigung unternommene Grabung zu 
verhindern und für die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen zu sorgen. 
83. 
Das Staatsministerium kann im Einzelfall oder allgemein, namentlich 
zugunsten von Gemeinden und wissenschaftlichen Anstalten, Ausnahmen von den 
Vorschriften des § 1 zulassen. 
84. 
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf eine Grabung nach Gegen- 
ständen, die für die Urgeschichte der Tier= oder Pflanzenwelt von Bedentung sind, 
entsprechende Anwendung. 
Gelegenheitsfunde. 
86. 
Wird in oder auf einem Grundstück ein Gegenstand, der für die Kultur— 
geschichte einschließlich der Urgeschichte des Menschen sowie der Tier- oder Pflanzen— 
welt von erheblicher Bedeutung ist, gelegentlich entdeckt, so ist dies spätestens am 
nächsten Werktage der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, welche unverzüglich die Er— 
werbsberechtigten (8 8 Abs. 2) zu benachrichtigen hat. 
Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie 
der Leiter der Arbeiten, bei denen der Gegenstand entdeckt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.