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87.
Ist der in den Wartestand versetzte Geistliche wieder dauernd dienstfähig
geworden, so ist er zur Annahme eines ihm übertragenen Amtes in der Landes-
kirche, das seinem früheren Amte entspricht, verpflichtet.
Im Falle der Wiederanstellung ist die Zeit, während der der Geistliche sich
im Wartestand befunden hat, auf sein Besoldungsdienstalter anzurechnen.
88.
Der Wartegehalt hört auf, wenn der Geistliche
a) im Dienste der Landeskirche wieder angestellt oder in den Ruhestand
versetzt wird;
b) die Annahme des ihm übertragenen Amtes verweigert (§ 7);
e) die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums verliert;
d) in den Dienst einer anderen Landeskirche oder in den Dienst des
Deutschen Reiches oder eines Deutschen Bundesstaates tritt;
e) aus dem Dienste der Landeskirche ausscheidet;
f) aus der evangelischen Kirche austritt;
8) des Dienstes entsetzt wird.
In den Fällen unter b bis g geht mit dem Wartegehalte der Anspruch auf
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung verloren.
89.
Das Recht auf Wartegehalt ruht:
a) wenn der Geistliche in einer öffentlichen Dienststellung ein Dienst-
einkommen bezieht, vom Beginn des siebenten Monats dieser Beschäfti-
gung an, soweit und solange das neue Diensteinkommen unter Hinzu-
rechnung des Wartegehaltes die bei Berechnung des letzteren zugrunde
gelegten Dienstbezüge übersteigt;
b) solange er ohne Genehmigung des Staatsministeriums seinen Wohnsitz
außerhalb des Deutschen Reiches nimmt.
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