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Wenn ein Geistlicher in Erfüllung seines amtlichen Berufes ohne eigene
grobe Fahrlässigkeit beschädigt und dadurch dienstunfähig wird (§ 10 Abs. 1), so
stehen ihm achtzig vom Hundert seines ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens ohne
Rücksicht auf seine Dienstjahre zu.
8 13.
Das ruhegehaltsfähige Diensteinkommen des Geistlichen besteht in der gesetz-
lichen Besoldung seiner Dienstaltersstufe und in einem Anschlagsbetrage von acht-
hundert Mark für freie Dienstwohnung oder Wohnungsgeld. Bei Superintendenten
und den Mitgliedern des Kirchenrates wird ferner die ihnen verwilligte Dienst-
zulage hinzugerechnet.
8 14.
Das Dienstalter, das für die Versetzung in den Ruhestand (§ 10 Abs. 2)
und für die Bemessung des Ruhegehaltes maßgebend ist, wird vom Tage der
nach der festen Anstellung erfolgten Einführung in das geistliche Amt an berechnet.
Hinzugerechnet wird die Zeit, während der der Geistliche
à) vor der festen Anstellung im Dienste der Landeskirche verwendet worden ist;
b) im Wartestand sich befunden hat;
c) sich im Ruhestand befunden hat, wenn die Versetzung in den Ruhestand
nach § 11 verfügt und der Geistliche später wieder angestellt worden ist;
d) sich früher in einem Anstellungsverhältnis zur Landeskirche befunden
hat, aus dem er, ohne daß die Voraussetzungen der Dienstentlassung
vorlagen, freiwillig ausgetreten ist;
e) im Großherzogtum im Hof-, Staats= oder Volksschuldienst gestanden
oder ein Gemeindeamt bekleidet hat;
f) im Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul- oder Gemeindedienst eines
anderen Bundesstaates gestanden hat;
6) im Dienste des Deutschen Reiches gestanden oder im Reichsheer oder
in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen
gedient hat.