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des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigesügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Falligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. April 1917 (Aos. B) abräuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1917. Der GWeichskanzler
In Gertretung:
Kraettke.
(Nr. 14.) Ministerialbekanntmachung Über Personalveränderungen im Thüringischen Landes-
futtermittelamt und dem Viehhandelsverband Tyüringen usw.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
im Einvernehmen mit den Ministerien der Herzogtümer Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha und der Fürstentümer
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß ä. L. und
Reuß j. L. bekannt gegeben:
1. Regierungsrat von Eichel wird von seiner Stellung als Vorsitzender
des Vorstandes des Thüringischen Landesfuttermittelamts und des Vieh-
handelsverbandes Thüringen in Weimar enthoben.
2. Zum Vorsitzenden des Vorstandes des Thüringischen Landesfuttermittel-
amts wird Regierungs= und Okonomierat Strohmeyer, Sonders-
hausen, zum Vorsitzenden des Vorstandes des Viehhandelsperb andes