Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für 
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage 
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so 
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigesügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm- 
lich vo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Falligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. April 1917 (Aos. B) abräuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Januar 1917. Der GWeichskanzler 
In Gertretung: 
Kraettke. 
  
(Nr. 14.) Ministerialbekanntmachung Über Personalveränderungen im Thüringischen Landes- 
futtermittelamt und dem Viehhandelsverband Tyüringen usw. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
im Einvernehmen mit den Ministerien der Herzogtümer Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha und der Fürstentümer 
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß ä. L. und 
Reuß j. L. bekannt gegeben: 
1. Regierungsrat von Eichel wird von seiner Stellung als Vorsitzender 
des Vorstandes des Thüringischen Landesfuttermittelamts und des Vieh- 
handelsverbandes Thüringen in Weimar enthoben. 
2. Zum Vorsitzenden des Vorstandes des Thüringischen Landesfuttermittel- 
amts wird Regierungs= und Okonomierat Strohmeyer, Sonders- 
hausen, zum Vorsitzenden des Vorstandes des Viehhandelsperb andes
	        
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