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a) in den landwirtschaftlichen Betrieben,
b) den Kommunalverbänden gehörig nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung
gesondert aufzuführen.
§5 8. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben die Nachweisungen bis
zum 8. März dem Thüringischen Statistischen Amte in Weimar einzusenden.
Das letztere hat Nachweisungen, getrennt nach den in § 7 genannten 3 Arten, für
das Großherzogtum nach Kommunalverbänden geordnet, zusammenzustellen und bis
zum 12. März 1917 dem Präsidenten des Kriegsernährungsamtes das Gesamt-
ergebnis der Erhebungen sowie eine Abschrift hiervon an uns einzureichen. Das
Thüringische Statistische Amt hat ferner bis zum 12. März 1917 der Reichs-
getreidestelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl,
der Reichsfuttermittelstelle ein solches der Vorräte an Gerste und Hafer und der
Reichshülsenfruchtstelle ein solches der Vorräte an Hülsenfrüchten nach Kommunal=
verbänden einzureichen.
§ 9. Die zu der Erhebung nötigen Vordrucke zu Anzeigen und Orts-
listen werden den Gemeindevorständen von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren
zugehen.
§ 10. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis Ende Februar 1917
eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vor-
zunehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen
erstrecken muß.
Die mit der Nachprüfung betrauten Personen sind befugt, zur Ermittelung
richtiger Angaben Vorrots= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte,
wo Vorräte der obenbezeichneten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die
Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
§ 11. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verord-
nung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift in § 8 zuwider die Durch-
suchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder Bücher verweigert, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die ver-
schwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmelde-
pflichtigen gehbren oder nicht.