Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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nicht die Großherzogliche Staatsregierung mit der Regierung eines benachbarten 
Staates ein vertragsmäßiges Abkommen abgeschlossen haben wird, nach welchem 
den betreffenden thierärztlichen Beamten bezüglich Behörden des letzteren die 
Abgabe dieser Obergutachten zu übertragen ist. 
II. Entschädigung. 
§ 7. 
Die in Gemäßheit der Bestimmungen des Reichsgesetzes und des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt: 
1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung 
an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit 
oder Lungenseuche behaftet oder wegen Verdachts derselben getödtet 
worden waren, von den Verbänden der Viehbesitzer (§ 26 dieses Gesetzes), 
2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse. 
8B. 
In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird eine Entschädigung 
nicht gewährt. 
§ 9. 
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere (§ 59 des Reichsgesetzes) 
muß thunlichst noch vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung 
durch Schätzung festgestellt werden. 
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt 
sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres. 
Behufs dessen wird in dem einzelnen Falle eine Kommission gebildet, 
welche aus dem beamteten oder einem besonders dazu verpflichteten Thierarzie 
und zwei Schiedsmännern besteht. 
810. 
Für jeden Verwaltungs-Bezirk sollen durch den Bezirks-Ausschuß, aus den 
sachverständigen Eingesessenen des Bezirks alljährlich gegen Ende des Jahres 
diejenigen Personen in der erforderlichen Anzahl bezeichnet und öffentlich be— 
kannt gemacht werden, welche für die Dauer des nächsten Jahres zu dem Amte 
eines Schiedsmannes zugezogen werden können. Vor der Bekanntmachung 
sind die bezeichneten Personen durch den Bezirks-Direktor zu benachrichtigen.
	        
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