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(Nr. 36.) Ministerialverordnung vom 20. Februar 1917 über den Verkehr mit Knochen,
Knochenerzeugnifsen, insbesondere Knochenfetten und anderen setthaltigen
Stoffen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochen-
erzeugnissen, insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen Stoffen vom
15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 137) bestimmen wir:
1. Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 20. Februar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
im Auftrag.
(Nr. 37.) Ministerialverordnung vom 20. Februar 1917 Über die Kosten der Schlachtvieh-
und Fleischbeschau einschließlich der Trichinenschau.
Auf Grund des § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. März 1903 zum Reichs-
gesetz vom 3. Juni 1900, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, wird
folgendes verordnet:
1.
8 50 A der Ausführungsverordnung (Seite 90 des Regierungsblattes, Seite 26
der Einzelausgabe) ist zu ersetzen durch:
1. Für einen ganzen Tierkörper eines Schweines, Wildschweins 75 F,
2. Für ein Fleischstück, eine Specksettte 40 .
2.
§ 52 der Ausführungsverordnung (Seite 91 des Regierungsblattes, Seite 27
der Einzelausgabe) erhält folgenden Zusatz:
Bei Entfernungen von mehr als 2 km vom Wohnort des Fleischbeschauers
sind diesem 10 Wegevergütung für das km des Hin= und Rückwegs zu ge-
währen. Werden auf einem Wege mehrere Fleischbeschauen ausgeführt, so sind
die Wegekosten entsprechend zu verteilen.